Vereinssatzung

Faschingsgruppe Steigerwald e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.Der Verein führt den Namen „Faschingsgruppe Steigerwald“.
2.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.
3.Der Verein hat seinen Sitz in 96181 Rauhenebrach.
4.Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. September und endet mit dem 31. August des Folgejahres.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Faschings.
3.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Bau und Erhalt eines Faschingswagens und der Teilnahme an Veranstaltungen rund um die Faschingszeit.
4.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
6.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
2.Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Der Mitgliedsbeitrag ist für das vollständige Geschäftsjahr zu entrichten.
3.Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4.Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
5.Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet: A) mit dem Tod, B) durch freiwilligen Austritt, C) durch Streichung von der Mitgliedsliste oder D) durch Ausschluss aus dem Verein.
2.Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären (E-Mail ist ausreichend). Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
3.Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden wird die Entscheidung mitgeteilt. Er kann innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme beim Vorstand einreichen. Nach Prüfung durch den Vorstand kann der Ausschluss revidiert werden. Die Mitgliederversammlung wird bei der nächsten Mitgliederversammlung informiert.
4.Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten ab Absendung der Mahnung voll entrichtet hat.

§ 5 Rechten und Pflichten

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele und Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen; sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.Von den Mitgliedern werden jährlich zum 1. September per Lastschrift die jährlichen Beiträge eingezogen. Bei nicht Deckung erfolgt nach 14 Tagen eine Erinnerung per Mail. Nach sechs Wochen Zahlungsverzug erfolgt die Mahnung per Einschreiben. Bei Nichtzahlung erfolgt der Ausschluss.
2.Die Höhe des Jahresbeitrags, der Aufnahmegebühr und dessen Fälligkeiten werden durch den Vorstand im Voraus bestimmt.
3.Der Vorstand kann Beiträge mit einheitlichem Beschluss ganz oder teilweise erlassen.
4.Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen und der Aufnahmegebühr befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, Kassier, Schriftführer und 3 Beisitzern.
2.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
3.Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geldwert von mehr als 10.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
4.Der Vorstand ist ehrenamtlich.

§ 9 Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 10 Amtsdauer

1.Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

§ 11 Beschlussfassung Vorstand

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Beschlussfähig bei 5 Mitgliedern.

§ 12 Aufgaben und Einberufung

Zuständig für: Haushaltsplan, Vorstandswahl, Satzungsänderungen, Auflösung. Mindestens einmal jährlich.

§ 13 Beschlussfassung

1.Beschlussfähig ab 5 Mitgliedern. Einfache Mehrheit (Satzung: 3/4).

§ 14 Auflösung

Nur durch Mitgliederversammlung mit Mehrheit gemäß § 13 (7).

§ 15 Vermögensbindung

Bei Auflösung fällt das Vermögen an das Kinderhospiz Bamberg.

§ 16 Inkraftsetzung

Errichtet am 11.11.2024.

Rauhenebrach-Spielhof, den 11.11.2024

Gezeichnet:

Aumüller Matthias Dotterweich Rainer Aumüller Rosalinde Gimmer Ute Neuner Jürgen Ziegler Marcel Dotterweich Christian